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Ja. Auf Antrag Ihrer Hausbank erfolgt eine Verlängerung der Abruffrist in 6-Monatsschritten. Die Abruffrist kann insgesamt um bis zu 24 Monate verlängert werden.
Die Kosten für den Anbau oder den Dachausbau können bei der Festlegung der Bemessungsgrenze berücksichtigt werden, wenn keine neue Wohneinheit entsteht.
Entsteht durch den Anbau oder den Dachausbau eine neue Wohneinheit müssen die Räumlichkeiten anschließen durch den Eigentümer selbst genutzt werden (Umzug in die neuen Räume). Der Eigentümer darf nach Fertigstellung ausschließlich die neu geschaffene Wohneinheit nutzen.
Ja, sofern die Bank bei der KfW akkreditiert und durchleitungsberechtigt ist. (Vereinbarung deutschen Rechts)
sind förderfähig.
Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung (letzte Rechnung für das Vorhaben) noch nicht bezahlt wurde.
Nein, die Gelder werden an Ihre Hausbank gezahlt. Wann und wie diese Ihnen das Geld zur Verfügung stellt, ist Verhandlungssache.
Wird zwischen Ihnen und Ihrer Hausbank abgesprochen.
Nein, die Mittel dürfen auch schon vorher abgerufen werden. Zu beachten ist jedoch Ihre Verpflichtung, die Gelder zeitnah einzusetzen.
Der Anteil, der an Miterben ausgezahlt werden soll, gilt als Teil der Bemessungsgrundlage.
Der Bodenrichtwert sowie anfallende Modernisierungskosten können ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einfließen.
siehe auch Bemessungsgrundlage
Ja, sofern kein weiteres noch nicht getilgtes Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm für dieses Objekt in Anspruch genommen wurde.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aller förderfähigen Kosten und dient der Ermittlung des individuellen Förderhöchbetrages (30 % der Bemessungsgrundlage, maximal 100.000 Euro).
Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind ausschließlich die Kaufkosten für die eigengenutzte Wohnfläche. Der Grundstückswert kann komplett in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind ausschließlich die anteiligen Baukosten für die eigengenutzte Wohnfläche. Der Grundstückswert kann komplett in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Im Falle einer gewerblichen Teilnutzung des Gebäudes können ausschließlich die anteiligen Kosten für die eigengenutzte Wohnfläche und die entsprechenden anteiligen Kosten für das Grundstück in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Ja. Die Darlehen müssen immer mindestens in Darlehenshöhe grundpfandrechtlich besichert werden. Auch nachrangige Grundschulden werden akzeptiert.
Eine Besicherung durch Grundschuldeintragung auf einem Objekt im Ausland (EU) ist grundsätzlich möglich. Das mit dem Darlehen geförderte Objekt muss sich in Deutschland befinden.
Ja. Sofern die Bank bei der KfW akkreditiert und durchleitungsberechtigt ist.
Das Darlehen kann auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Alternativ können die Darlehensmittel beim Verkäufer verbleiben oder auf ein neues Objekt übertragen werden. Voraussetzung ist eine lückenlose grundpfandrechtliche Besicherung.
Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können grundsätzlich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (siehe Bemessungsgrundlage).
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Eigenleistungen berücksichtigt werden, liegt im Ermessen Ihrer Hausbank. Es sollten dabei die üblichen Wertermittlungsgrundsätze angewandt werden.
Nein. Der Bau einer zweiten Wohneinheit auf dem bereits selbst genutzten Grundstück kann nur gefördert werden, wenn die Eltern als Eigentümer die neu geschaffene Wohneinheit anschließend selbst nutzen und die alte Wohneinheit den Kindern überlassen oder die Kinder Eigentümer der neuen Wohneinheit werden.
siehe auch unentgeltliche Überlassung an Angehörige im Sinne § 15 der Abgabenordnung
siehe Bemessungsgrundlage
Nein. Wir fördern keinen separaten Grundstückskauf.
Wenn der Kauf des Grundstückes dem Bau einer Wohnimmobilie dient und der Notarkaufvertrag für das Baugrundstück nicht länger als 6 Monate bis Antragseingang bei der KfW zurückliegt.
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie kann der Wert des Grundstücks in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Ja, sofern der Eigentumsübergang zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Als Bemessungsgrundlage dient der im Notarvertrag angesetzte Grundstückswert oder es ist der Wert anhand des aktuell verfügbaren Bodenrichtwertes zu ermitteln. siehe auch Bemessungsgrundlage
Nicht förderfähig.
Ausnahme: Abschlusszahlung wenn Eigentumsübergang erfolgt. Die Antragstellung muss vor Zahlung der letzten Mietrate erfolgen.
In der Regel 1 Jahr, in begründeten Einzelfällen wären aber auch kürzere Nutzungszeiten möglich.
Kann der Tilgungsplan nach Zusage noch geändert werden?
Ja, sofern sich keine Zinssatzänderung ergibt. In diesem Fall ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zur ersten Tilgungsrate möglich (z. B. durch die zusätzliche Einräumung von tilgungsfreien Anlaufjahren).
Nein, sofern sich durch die Änderung der Laufzeitvariante ein anderer Zinssatz ergibt. Eine Änderung ist dann nur vor dem ersten Abruf der Darlehensmittel möglich.
Angehörige sind: Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern, Pflegekinder)
Die Mitfinanzierung ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbst genutzten Wohnung möglich, z. B. als Einliegerwohnung oder zweite Wohnung im Zweifamilienhaus.
Der alleinige Kauf einer Wohnung für das Kind am Studienort oder einer altersgerechten Wohnung für die Eltern ist nicht förderfähig.
Spätestens 12 Monate nach Mittelabruf.
Ein (Teil-)Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich.
Bei einem Verzicht auf ein eingeräumtes, noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten ein neues Darlehen für dasselbe Vorhaben gewährt werden, auch wenn der Antrag bei einem anderen Kreditinstitut gestellt wird. Für den Verzicht entstehen keine Kosten.
Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.
Ihre Hausbank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung nach eigenem Verfahren. Bsais der Berechnung ist der vereinbarte Darlehenszinssatz.
Nicht förderfähig, wenn sich die Immobilie bereits im Eigentum des Bauherrn befindet (siehe auch Anbauten/Dachausbau).