KfW Privatkundenbank / KfW Kommunalbank

Navigation





Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)

  • Stand: Mai 2010

Abruffrist/Abruffristverlängerung

Die bereitstellungsprovisionsfreie Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage.
Ab dem 13. Monat verlängert sich die Abruffrist automatisch um jeweils 6 Monate (bis zur Vollauszahlung des Darlehens), maximal jedoch um insgesamt 24 Monate.

Eine Zinsanpassung wird dabei nicht vorgenommen.
Mit Beginn des 13. Monates nach Zusage wird eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig.

Altersgerecht Umbauen - Definition

Altersgerecht Umbauen bedeutet barrierearm Umbauen: Barrierearme Gebäude gegebenenfalls mit intelligenter Haustechnik helfen Alten, Behinderten sowie Familien mit Kindern. Ziel ist die Verbesserung der Wohnqualität durch bedarfsgerechte Verminderung von Barrieren und das Anpassen des Wohnungsbestandes an die Anforderungen der Zukunft.

Anbau

Eine Wohnflächenerweiterung durch Anbau an die bestehende Gebäudehülle kann mitfinanziert werden, sofern der Anbau zur Herstellung einer barrierereduzierten Wohneinheit auf einer Ebene erforderlich ist, in der Regel Anbau eines Bades im Erdgeschoss. Der Anbau von Terrassen, Balkonen oder Loggien (siehe Freisitze), Wintergärten und zusätzlichen Wohnräumen ist nicht möglich.
Siehe auch Wohnflächenerweiterung

Antragstellung

Der Antrag ist grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der "erste Spatenstich" oder die erste Abschlagszahlung.

Wird ein formeller Antrag nach Vorhabensbeginn gestellt, muss vor Vorhabensbeginn ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch bei der Hausbank stattgefunden haben und der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn das Investitionsvorhaben per Antragseingang in der KfW grundsätzlich zu weniger als 50 % realisiert ist.

Architektenkosten/Kosten für Energieberatung/Planungskosten

Auf die förderfähigen Maßnahmen bezogene anteilige Kosten für Architektenleistungen, Energieberatung und Planungsarbeiten können im Rahmen des Förderhöchstbetrages zu 100 % mitfinanziert werden.

Aufstockung der Förderung wegen Erhöhung der Investitionskosten

Eine Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum Förderhöchstbetrag ist möglich, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Aufstockung erfolgt zu den jeweils aktuellen Zinskonditionen.
Wurden beantragte Zuschüsse/öffentliche Mittel nicht gewährt, ist eine Aufstockung aus KfW-Mitteln auch nach Abschluss des Investitionsvorhabens möglich.

Aufzüge, Fahrstühle, Treppenlift

Die Einhaltung der technischen Mindestvoraussetzungen ist erforderlich.

Badsanierung

Bei Einhaltung der technischen Mindestanforderungen förderfähig.

Balkon

siehe Freisitz

Bauhelferkosten

Die Mitfinanzierung von (Lohn-)kosten für Bauhelfer (z. B. Verwandte, Studenten, Freunde, Nachbarn) ist nicht möglich, auch nicht, wenn diese dem Antragsteller Lohnquittungen ausstellen.

Lohnkosten können grundsätzlich nur anerkannt werden bei 'offiziellen' Rechnungen (Abführung MWSt, ID-Nummer), z. B. Rechnungen von Fachfirmen.

Bauträgervertrag bzw. Erwerb vom Bauträger

Bei Erwerb einer unsanierten Eigentumswohnung/Einfamilienhaus (ETW/EFH), Sanierung der ETW/EFH durch Alteigentümer/Bauträger und Ausweis der Sanierungskosten entsprechend den Programmbestimmungen im Kaufvertrag sind die Sanierungskosten förderfähig. Die Antragstellung durch den Bauträger muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erfolgen, die Antragstellung durch den Endkreditnehmer vor Erwerb.
Der mögliche Förderhöchstbetrag für die einzelne Wohneinheit ergibt sich aus dem Förderhöchstbetrag für das Gesamtobjekt. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.

Bewegungsfläche

Für den Fall einer gegebenenfalls auch erst später eintretenden Bewegungseinschränkung sollen beim barrierereduzierenden Umbau ausreichende Bewegungsflächen geschaffen werden, die eine Nutzung auch unter Verwendung von Gehhilfen oder Rollstühlen erlauben.

Die Bewegungsfläche ist eine von Einbauten, Möbeln, Schwellen, etc. freie Fläche.

Dachausbau

Werden in einem bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschoss Wohnräume geschaffen oder entstehen in einem bislang nicht vollständig ausgebauten Dachgeschoss eine oder mehrere zusätzliche neue abgeschlossene Wohneinheiten (Dachneuausbau), gilt:

Es müssen insbesondere die technischen Mindestanforderungen des Förderbausteins 4 "Gebäudeinterne Erschließung" (sowie aller anderen relevanten Bausteine) eingehalten werden (siehe auch Wohnflächenerweiterung).
Beispiel: In einem bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschoss entstehen Wohnräume. Diese müssen gemäß den technischen Mindestanforderungen für die gebäudeinterne Erschließung zugänglich sein. Entsteht ein Bad, sind die Fördervoraussetzungen der Förderbausteine 15 "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie für Sanitärräume" und 16 "Sanitärobjekte" zu erfüllen, gleiches gilt entsprechend für entstehende Küchen, Wohn- und Schlafräume sowie Flure. Auch die technischen Mindestanforderungen an Türen, Fenster, etc. sind in den neu geschaffenen Räumen oder Wohneinheiten einzuhalten.

Werden Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen zur altersgerechten Gestaltung bereits bestehender Wohnräume in Dachgeschossen durchgeführt, z. B. Änderung des Wohnungszuschnitts einer Dachgeschosswohnung zur Herstellung ausreichender Bewegungsflächen oder Erweiterung bereits bestehender Wohnflächen in Dachgeschossen durch Ausbau bisher nicht als Wohnraum genutzter Bodenräume, gilt: Es müssen die technischen Mindestanforderungen für die Bausteine eingehalten werden, die die neu geschaffenen bzw. umgebauten Räume betreffen. So muss der Zugang zu entsprechend umgebauten/erweiterten, generell aber bereits bestehenden Wohnräumen im Dachgeschoss nicht zwingend den Anforderungen des Förderbausteins 4 "Gebäudeinterne Erschließung" entsprechen.

siehe auch Wohnflächenerweiterung

Dachterrasse

Siehe Freisitz, siehe auch Wohnflächenerweiterung

DIN E 18040 (Teil 2)

Die Förderbestimmungen für das Programm Altersgerecht Umbauen basieren auf den Vorschriften der DIN 18040 E (Norm für Barrierefreies Bauen). Es handelt sich dabei um einen offiziellen Entwurf ("E") des deutschen Instituts für Normung. Das Verfahren zum förmlichen Inkrafttreten der DIN E 18040 ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Geregelt werden darin Bauvorschriften für den Neubau, die sinngemäß für Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen gelten. Sie sind für das Programm Altersgerecht Umbauen nicht zwingend, da sie im Gebäudebestand vielfach nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden können.
Die für das Programm Altersgerecht Umbauen definierten Förderbausteine ermöglichen eine nutzerorientierte, weitgehende Barrierereduzierung mit einer hinreichenden Gesamtqualität.

Eigenleistungen

Maßnahmen, die in Eigenleistungen durchgeführt werden, können nicht gefördert werden. In diesem Fall sind auch die Materialkosten nicht förderfähig.
Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks.

Siehe auch Verwendungsnachweis

Besonderheiten:

  • Ist der Antragsteller selbst Handwerker bzw. Fachunternehmer und betreibt eine Einzelfirma, so sind die Materialkosten förderfähig. Nach Abschluss der Maßnahme sind im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die entsprechenden Materialrechnungen vorzulegen.
  • Sofern der Antragsteller Teilhaber einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, kann er seine eigene bzw. die durch das betreffende Unternehmen erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung stellen, wenn die berechneten Leistungen ordnungsgemäß durch das Unternehmen abgerechnet und diesem vergütet sowie steuerlich als Einkünfte berücksichtigt werden.
    Diese Regelung gilt auch für Einzelunternehmen, denen eine entsprechende Abrechnung möglich ist.
  • Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der Maßnahme durch ein Fachunternehmen bestätigt wird.
  • Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese berücksichtigt werden.

Eigentümer von Eigentumswohnungen

Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus können Anträge stellen.
Siehe auch Wohnungseigentümergemeinschaften

Einrichtungsgegenstände

Einrichtungsgegenstände sind nicht förderfähig (dazu zählen unter anderem Einbauküchen, Einbauschränke, Badmöbel).

Elektrische Steuerungssysteme

Im Rahmen des Förderbausteins 18 'Bedienelemente' können elektrische Steuerungssysteme zum Antrieb von z. B. Rollläden, Türen, (Dach-) Fenstern, auch unabhängig von der Inanspruchnahme des Förderbausteins 12. 'Fenster', (siehe auch Fenster), von Garagentoren bei bestehenden Garagen (siehe auch Garagen) oder von Heizungen sowie kombinierte Systeme (sogenannte Home-Control-Systeme) mitfinanziert werden.

Ergänzungsfinanzierung

Sofern die Investitionskosten den Förderhöchstbetrag übersteigen ist eine Ergänzungsfinanzierung in der Variante Wohnraum Modernisieren - Standard (141) möglich.

Fachunternehmen

Voraussetzung für die Förderung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks.

Siehe auch Eigenleistungen

Fenster/Fensterscheiben

Zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen für den Förderbaustein 12. "Fenster" muss in jedem Raum mindestens 1 Fenster die Fördervoraussetzungen erfüllen. Nur die erneuerten Fenster werden gefördert. In diesem Zusammenhang können die Kosten für eventuelle Anpassungsmaßnahmen an den Rollläden der betroffenen Fenster mitberücksichtigt werden.

Wird im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen im Rahmen eines anderen Förderbausteins die Erneuerung von Fenstern vorgenommen, z. B. im Zusammenhang mit der Änderung des Wohnungszuschnitts zur Erreichung der notwendigen Bewegungsflächen in Küche, Bad oder Wohn- und Schlafräumen, können die für die Erneuerung der Fenster entstehenden Kosten im Rahmen des Förderhöchstbetrages in dem jeweiligen Förderbaustein (z. B. 9. "Wohn- und Schlafräume", 10. "Küche" oder 15. "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie in Sanitärräumen") mitfinanziert werden, sofern die neuen Fenster mit einem geringen Kraftaufwand (höchstens 30N und einem Drehmoment von höchstens 5 Nm) bedient werden können. Bei den in diesem Zusammenhang mitfinanzierten Fenstern sollen Einrichtungen zur Verriegelung der Fenster, sogenannte Fensteroliven, nicht höher als 105 cm über dem Fußboden angeordnet sein, bzw., sofern diese Anforderungen baustrukturell nicht möglich sind, muss für mindestens 1 Fenster in dem entsprechenden Raum ein automatisches Öffnungs- und Schließsystem vorgesehen werden.

Förderhöchstbetrag

Der Förderhöchstbetrag beträgt 50.000 Euro je Wohneinheit. Alle in dieser Programmvariante zugesagten Darlehen sind auf den Förderhöchstbetrag anzurechnen.
Siehe auch Ergänzungsfinanzierung

Freisitze (Terrasse, Balkon oder Loggia)

Der Anbau von Terrassen, Balkonen oder Loggien kann nicht mitfinanziert werden. Gefördert werden jedoch die Herstellung einer schwellenlosen Erreichbarkeit von vorhandenen Freisitzen sowie die Ausstattung von vorhandenen Brüstungen mit Durchsichten ab einer Höhe von 60 cm über dem Bodenniveau.

Garage

Errichtung neuer Garagen ist nicht förderfähig. Bei bestehenden Garagenstellplätzen sind automatische Antriebe für Tore förderfähig.

Gebäudearten

Nicht förderfähig sind:

Heime, insbesondere Pflege- und Altenheime, die unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes (§ 1 HeimG) oder unter entsprechende Vorschriften nach den Heimregelungen der Länder fallen.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) und dem Programm Wohnraum Modernisieren - Standard (141) ist möglich. Sofern es sich nicht um eine Doppelförderung einzelner Maßnahmen (z. B. Fenster) handelt, ist eine Kombination mit Darlehen aus dem Programm Energieeffizient Sanieren (151/152) oder mit Zuschüssen aus den Programmen Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (430) und Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung (431) möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen aus dem Programm Energieeffizient Bauen (153/154) für dieselbe durch Anbau neu geschaffene Wohneinheit ist nicht möglich.

Laufzeitänderung

Nach Zusage kann bis zum ersten Abruf eine andere Laufzeitvariante gewählt werden.
Siehe auch Tilgungsplanänderung

Loggia

siehe Freisitz

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Mischobjekte (z. B. wohnwirtschaftlich und gewerblich)

Förderfähig sind nur die Investitionskosten, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen und zwar im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche.
Kosten, die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.

Rechnungskopien

Anerkannt werden Rechnungen durch ein Fachunternehmen. Neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 14 I UStG) müssen die Rechnungen folgendes ausweisen:

  • die Adresse des Investitionsobjektes
  • die Arbeitsleistung (Kosten werden auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt, z. B. Sanitärobjekte inklusive Montage) und deren Zuordnung zu den Förderbausteinen

Das ausführende Fachunternehmen hat in der Rechnung zu bestätigen, dass alle Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für altersgerecht Umbauen in der jeweils gültigen Fassung einhalten.

Sofern der Investor einen Architekten eingeschaltet hat, der die Arbeiten der ausführenden Handwerksunternehmen koordiniert, kann auch der koordinierende Architekt der Hausbank gegenüber bestätigen, dass bei allen Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblatts sowie der Anlage Technische Mindestanforderungen für altersgerechtes Umbauen in der jeweils gültigen Fassung einhalten werden und welche Arbeitsleistung welchem Förderbaustein zuzuordnen ist.

Siehe auch Eigenleistungen

Die Einreichung von ausländischen Rechnungen ist möglich, sofern die Rechnung in deutscher Sprache ausgefertigt ist und die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Terrassen

siehe Freisitz und siehe auch Wohnflächenerweiterung

Tilgungsplanänderung

Ohne entsprechende Zinssatzänderung ist eine Änderung des Tilgungsplanes bis zum Einsetzen der Tilgung jederzeit möglich (z. B. durch zusätzliche Einräumung von Tilgungsfreijahren).
Sofern sich durch die Tilgungsplanänderung ein anderer Zinssatz ergibt, ist eine Änderung grundsätzlich nur vor Abruf der Darlehensmittel möglich.

Übertragung des Darlehens nach Verkauf

Die Übertragung des Darlehens auf einen neuen Eigentümer ist möglich. Alternativ kann das Darlehen beim Verkäufer verbleiben, wenn die Mittel objektbezogen eingesetzt wurden und die Verwendung durch die Hausbank geprüft wurde.

Umwidmung von vor Sanierung nicht wohnwirtschaftlich genutzten Objekten

Gebäude, die zuletzt vollständig gewerblich, kulturell, militärisch oder ähnlich genutzt wurden und bei denen zukünftig eine wohnwirtschaftliche Nutzung geplant ist, können gefördert werden, sofern das Gebäude ursprünglich als Wohngebäude errichtet bzw. zwischenzeitlich als Wohngebäude genutzt wurde. Alle im Programm Altersgerecht Umbauen förderfähigen Maßnahmen können auch an den zukünftig in wohnwirtschaftliche Nutzung umgewidmeten Flächen finanziert werden.
Bei Objekten, die zu keiner Zeit wohnwirtschaftlich genutzt wurden, kann eine Umwidmung zu Wohnraum generell nicht mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.
Siehe auch Wohnflächenerweiterung

Umwidmung von Objekten, die bereits teilweise wohnwirtschaftlich genutzt werden

Alle im Programm förderfähigen Maßnahmen können auch an Flächen, die zukünftig nicht mehr gewerblich oder ähnlich genutzt, sondern in wohnwirtschaftlich genutzte Flächen umgewidmet werden, mitfinanziert werden.
Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung.
Siehe auch Wohnflächenerweiterung

"Unvorhergesehenes" pauschal

Pauschalen für "Unvorhergesehenes" sind nicht förderfähig. Es werden nur konkret benannte Maßnahmen gefördert.

Verwendungszweckänderung

Die Änderung des Verwendungszweckes ist der KfW unverzüglich mitzuteilen.

Verzicht

Ein Verzicht auf das zugesagte Darlehen ist möglich.
Bei einem Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen kann frühestens nach 6 Monaten erneut ein Darlehen aus dem bereits beantragten Programm für dasselbe Vorhaben gewährt werden. Für neue und in wesentlichen Teilen veränderte Investitionsvorhaben gilt die Sperrfrist nicht.

Vorhabensbeginn

Als Beginn eines Vorhabens gilt die Handwerksleistung vor Ort bzw. der 'erste Spatenstich' oder die erste Abschlagszahlung.

Siehe auch Antragstellung

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Maßnahmen, die das Gesamtobjekt betreffen, können auf Basis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses der WEG gefördert werden.

Folgende Wege der Antragstellung stehen zur Verfügung:

  • Jeder Eigentümer stellt einen separaten Kreditantrag, der sich auf die jeweilige Wohneinheit bezieht (bitte mit Hinweis auf Eigen- und Gesamtanteil).
  • Die Eigentümergemeinschaft stellt einen Antrag für das gesamte Wohngebäude, z. B. durch einen Verwalter.

Wohnflächenberechnung

Maßgeblich ist die II. Berechnungsverordnung/Wohnflächenverordnung vom 01.01.2004.

Wohnflächenerweiterung

Eine Wohnflächenerweiterung durch Umwidmung (siehe auch Umwidmung), Dachgeschossausbau (siehe auch Dachausbau) oder durch Anbau an die bestehende Gebäudehülle (siehe auch Anbau) kann mitfinanziert werden.
Bei Wohnflächenerweiterungen werden im Rahmen des Förderhöchstbetrages (siehe auch Ergänzungsfinanzierung) alle im Rahmen der Erweiterung anfallenden Maßnahmen (einschließlich Erschließung, Mauern, Dämmung, Fenster etc.) gefördert, sofern dabei ein Maß an Barrierefreiheit/-reduzierung hergestellt wird, das der Umsetzung der in der Anlage Technische Mindestanforderungen für altersgerechtes Umbauen definierten relevanten Förderbausteine entspricht.

Beispiele:

  1. Bei Anbau eines Bades müssen die Fördervoraussetzungen der Förderbausteine 15 "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie für Sanitärräume" und 16 "Sanitärobjekte" erfüllt werden.
  2. Ein Ladenlokal im Erdgeschoss eines Wohnhauses wird zu altersgerechten Wohnungen umgebaut. Die neuen Wohnungen müssen gemäß den technischen Mindestanforderungen für die gebäudeinterne Erschließung zugänglich sein. In den Bädern sind die Fördervoraussetzungen der Förderbausteine 15 "Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie für Sanitärräume" und 16 "Sanitärobjekte" zu erfüllen, gleiches gilt entsprechend für entstehende Küchen, Wohn- und Schlafräume sowie Flure. Auch die technischen Mindestanforderungen an Türen, Fenster, etc. sind in den neu geschaffenen Wohneinheiten einzuhalten.

Bemessungsgrundlage für den Förderhöchstbetrag ist stets die Anzahl der Wohneinheiten vor Modernisierung/Erweiterung.


nach oben


Impressum, Kontakt, Datenschutz, Funktionen

Diese Seite