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Alle relevanten Programmbedingungen finden Sie im Merkblatt.
Die Baubegleitung muss durch einen vom Investor beauftragten, bezogen auf das Vorhaben, unabhängigen Sachverständigen erfolgen. Die Baubegleitung durch ein ausführendes Fachunternehmen bzw. dort angestellte Sachverständige ist nicht möglich.
Die Baubegleitung durch einen beim Antragsteller (z. B. Wohnungsunternehmen) angestellten Sachverständigen ist ebenfalls nicht förderfähig.
Die Förderung erfolgt pauschal pro Gerät. Die Rechnung des Fachunternehmens über den erfolgten Ausbau, die Entsorgung sowie den Einbau/den Anschluss an eine im Programm Energieeffizient Sanieren oder im BAFA-Programm "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" förderfähigen Heizung ist unabhängig davon bei Antragstellung einzureichen.
Eine Auflistung der im Programm Energieeffizient Sanieren förderfähigen Heizungen finden Sie in der "Liste förderfähiger Kosten", die unter www.kfw.de (Suchwort "Liste förderfähiger Kosten") eingestellt ist.
Gefördert wird ausschließlich der Austausch von Einzelspeichergeräten (elektrisch betriebenes Heizgerät mit Kern aus Magnesit als Wärmespeicher). Zentrale Nachtstromspeicherheizungen (über Wasserspeicher), elektrische Fußbodenheizungen etc. können hier nicht berücksichtigt werden.
Förderfähig ist der Ausbau/die Entsorgung der Nachtstromspeicherheizungen auch bei Einbau/Anschluss an eine Heizungs-Wärmepumpe (aber keine reine Luft-/Luft-Wärmepumpe) mit einer dezentralen elektrischen Warmwasserbereitung.
Nicht gefördert werden:
In der Rechnung müssen die erbrachten Leistungen einzeln angegeben und abgerechnet sein (siehe auch Rechnungskopien).
Wird ein neues Vorhaben am Objekt durchgeführt und gefördert, kann für dieses Vorhaben erneut eine Baubegleitung beantragt werden.
Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Kosten die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, wie z. B. Heizungsaustausch/-optimierung in den Wohnungen, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.
Wurde die Energetische Sanierung im Rahmen einer freien Einzelmaßnahmenkombination (mindestens 2 Maßnahmen) oder eines KfW-Effizienzhauses im Programm Energieeffizient Sanieren gefördert, kann auch für die durchgeführte Baubegleitung ein Antrag gestellt werden.
Dies gilt auch für in der Kategorie A des CO2-Gebäudesanierungsprogramms (energetische Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser) geförderte Vorhaben.
Wurde die Erneuerung der Heizung bereits gefördert, kann nach Abschluss des Vorhabens zusätzlich ein Antrag für den erfolgten Austausch der Nachtstromspeicherheizungen gestellt werden.
Die Optimierung der Wärmeverteilung wird ausschließlich an bestehenden Heizungsanlagen gefördert. Wurde eine Erneuerung der Heizung durchgeführt kann die Sonderförderung nicht in Anspruch genommen werden.
Ja, vorausgesetzt die Rechnung ist in deutscher Sprache ausgefertigt und erfüllt oben genannte inhaltliche Anforderungen.
Ein Vorhaben gilt im Sinne der Programmbestimmungen mit Datum der Schlussrechnung der geförderten Maßnahme als abgeschlossen, bei mehreren Rechnungsstellern mit Datum der letzten Schlussrechnung.
Hinweis: Bei Rechnungsstellung bis 31.03.2010 gelten die Regelungen des Programmmerkblattes in der Fassung 04/2009 (unter "Dokumente").
Eine Förderung ist möglich:
Folgende Varianten der Antragstellung sind möglich:
Die Antragstellung in Programm 431 muss grundsätzlich mit der Antragstellung in den Programmen 151 oder 152 (2 Maßnahmen) bzw. 430 übereinstimmen.
Grundsätzlich stellt die WEG den Antrag für das gesamte Wohngebäude.