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Konditionen

Ihre Zuschusshöhe bemisst sich nach Effizienz

Je energieeffizienter Ihr Wohnraum nach der Sanierung ist, desto mehr Geld gibt´s für Sie vom Staat. Die KfW gewährt im Programm 430 einen Zuschuss: Die Zuschusshöhe richtet sich danach, welche Energiewerte Ihr saniertes Wohnobjekt erzielt.

Übersicht der Zuschusshöhen

Förderung auf Basis der Energieeinsparverordnung
(EnEV)

Ihr Zuschuss im Programm 430

KfW-Effizienzhaus 115 7,5 % Ihrer förderfähigen Kosten,
bis zu 5.625 Euro pro Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 100 10,0 % Ihrer förderfähigen Kosten,
bis zu 7.500 Euro pro Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 85 12,5 % Ihrer förderfähigen Kosten,
bis zu 9.375 Euro pro Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 70 15,0 % Ihrer förderfähigen Kosten,
bis zu 11.250 Euro pro Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 55 17,5 % Ihrer förderfähigen Kosten,
bis zu 13.125 Euro pro Wohneinheit

Wenn Sie Wohnungseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft sanieren, bemisst sich die Zuschusshöhe für Sie als Einzeleigentümer nach der Höhe Ihres Miteigentumsanteils.

Zuschussbeträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt.

Zuschusshöhe bei Kombination mit anderen Fördermitteln

Eine Kombination mit weiteren Fördermitteln ist möglich. In diesem Fall gilt die "10 %-Regel": Die Summe der Zuschüsse und Zulagen Dritter darf zusätzlich zum KfW-Anteil nochmals bis zu 10 % Ihrer förderfähigen Kosten betragen. Übersteigen die Zuschüsse Dritter die 10 % Grenze - wird der KfW-Zuschuss anteilig gekürzt.

Verwendungsnachweis

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen (spätestens 36 Monate nach Datum der Zusage) weisen Sie der KfW den programmgemäßen Einsatz der Mittel nach. Verwenden Sie dazu bitte den "Verwendungsnachweis" (unter "Dokumente").

Hinweise für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Als Grundlage für die Berechnung des Zuschusses dient die Gesamtsumme der förderfähigen Investitionskosten für das geplante Sanierungsvorhaben in Bezug zur Summe der Miteigentumsanteile.

Fall 1. Die WEG beantragt den Zuschuss.

Die Höhe des Gesamtzuschusses bei Antragstellung durch eine WEG wird nach der Summe aller förderfähigen Miteigentumsanteile berechnet. Folgende Miteigentumsanteile werden herausgerechnet, da sie nicht förderfähig sind:

  • Miteigentumsanteile von nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen im Gebäude
  • Miteigentumsanteile von Eigentümern, die keine natürlichen Personen sind
  • Miteigentumsanteile von Eigentümern, die bereits eine Förderung für dieses Vorhaben beantragt bzw. erhalten haben.

Fall 2. Jeder Eigentümer beantragt den Zuschuss selbst.

Sind die Kosten den einzelnen Wohnungen direkt zuordenbar, wird der Zuschussbetrag individuell für jeden Eigentümer ermittelt.

Ist das nicht möglich, berechnet sich der individuelle Zuschussbetrag auf Basis des jeweiligen Miteigentumsanteils des Antragsstellers.

Bitte beachten Sie den Mindestzuschussbetrag von 300 Euro, der für jeden Eigentümer separat gilt.


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