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Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung (431 - gültig ab 01.04.2010)

Datum: 04/2010, Bestellnummer: 600 000 0254

Sonderförderung mit Zuschüssen im Rahmen des "CO2-Gebäudesanierungsprogramms" des Bundes 

Mit dem Programm "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung" gewährt die KfW Zuschüsse für:

  • die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen während der Sanierungsphase,
  • den Abbau von Nachtstromspeicherheizungen, 
  • die Optimierung der Wärmeverteilung an bestehenden Heizungsanlagen.

Die Zuschüsse werden aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt. Für alle Zuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 150 Euro werden nicht ausgezahlt.

Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferien- undWochenendhäusern.

Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).

Welche Zuschüsse gibt es und welche Bedingungen sind zu erfüllen?

1. Qualifizierte Baubegleitung

Was wird gefördert?

Die KfW bezuschusst die qualifizierte Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen während der Sanierungsphase. Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der Sanierungsmaßnahme im Programm "Energieeffizient Sanieren" der KfW (Programmnummer: 151/152/430). Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn eine Sanierung zum KfWEffizienzhaus oder mehr als eine Einzelmaßnahme durchgeführt wird. 

Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person.

Der Sachverständige muss mindestens folgende Leistungen erbringen:

Spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtigkeitskonzept bei Einbau oder Erneuerung der Lüftungsanlage, bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner bei Erneuerung der Heizungsanlage,

  • Unterstützung bei der Angebotsauswertung,
  • mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen,
  • Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, ggf. mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik, sowie ggf. Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs.

Hinweis: Aufwendungen für eine umfassende Energieberatung können im Rahmen des Förderprogramms "Vor-Ort-Beratung" vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) separat gefördert werden. Sie können nicht in die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung einbezogen werden.

In welchem Umfang kann gefördert werden?

Für die Baubegleitung wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 2.000 Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben gewährt.

Liegen die Kosten für die qualifizierte Baubegleitung über dem maximal förderfähigen Betrag von 4.000 Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben, so können diese die Obergrenze übersteigenden Kosten in der Kredit- oder Zuschussvariante des Programms "Energieeffizient Sanieren" mitfinanziert werden. 

2. Abbau von Nachtstromspeicherheizungen

Was wird gefördert?

Die KfW bezuschusst den Abbau und die fachgerechte Entsorgung von Nachtstromspeicherheizungen. Voraussetzung für den Zuschuss ist der Anschluss der
Wohnräume an eine im Programm "Energieeffizient Sanieren" oder im BAFA-Programm "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) förderfähige Heizungsanlage. 

In welchem Umfang kann gefördert werden?

Der Zuschuss beträgt 150 Euro je abgebautem und entsorgtem Nachstromspeichergerät. 

3. Optimierung der Wärmeverteilung

Was wird gefördert?

Die KfW bezuschusst die umfassende Optimierung der Wärmeverteilung an bestehenden Heizungsanlagen. Voraussetzungen für eine Förderung aller nachstehenden Maßnahmen sind:

  • die wesentlichen Komponenten der zu optimierenden Anlage (dass heisst der Wärmeerzeuger) wurden vor dem 01.01.2005 installiert; Heizkessel der Bestandsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, müssen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sein,
  • der hydraulische Abgleich wird durchgeführt und alle aufgrund einer Analyse durch einen Fachunternehmer erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des gesamten Heizsystems werden umgesetzt.

Gefördert werden insbesondere

  • die Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378, die Durchführung des hydraulischen Abgleichs und die Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand,
  • der Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzumwälzpumpen (Effizienzklasse A) und/oder hocheffiziente Zirkulationspumpen eines vergleichbaren Energieeffizienzstandards sowie der Einbau von Strangdifferenzdruckreglern,
  • der Austausch von nicht voreinstellbaren gegen voreinstellbare Ventile sowie 
  • die Verbesserung der Regelungstechnik. 

Weitere Einzelheiten zum hydraulischen Abgleich sowie das vom Fachunternehmer zu verwendende Bestätigungsformular finden Sie z. B. in der Fachinformation "Heizungsoptimierung mit System - Energieeinsparung und Komfort" der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e. V. (www.intelligentheizen.info).

Hinweis: Die grundlegende Erneuerung einer Heizungsanlage, insbesondere die Erneuerung des Wärmerzeugers, der Heizflächen und die weiteren in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen werden in diesem Programmteil nicht gefördert. Für den Austausch der Heizung steht das Programm "Energieeffizient Sanieren – Kredit oder Zuschuss" (Programmnummer 151/152/430) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass in diesen Programmen der Antrag vor dem Heizungsaustausch gestellt wird. 

In welchem Umfang kann gefördert werden?

Der Zuschuss beträgt 25 % der Kosten für die Optimierung der Wärmeverteilung.

Für alle Zuschüsse der Sonderförderung gilt:

Ist eine Kombination mit anderen Zuschüssen/Förderprogrammen möglich?

Eine Kombination der einzelnen Maßnahmen der Sonderförderung untereinander ist möglich. Die Kombination von förderfähigen Maßnahmen zur Optimierung der Wärmeverteilung mit einer Heizungserneuerung in dem Programm "Energieeffizient Sanieren" der KfW (Programmnummer 151/152/430) ist nicht möglich. 

Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung der Maßnahmen. Der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens bei der KfW gestellt werden. Maßgeblich ist hier das Datum der Rechnungsstellung.

Die Programmnummer lautet 431.

Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter www.kfw.de/sonderfoerderung-zuschuss bzw. können im Infocenter der KfW, Telefon 01801-33 55 77 bestellt werden.

Für die Gewährung der Zuschüsse müssen die folgenden Unterlagen bei der KfW eingereicht werden:

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Formularnummer 600 000 1381),
  • nur bei privaten Antragstellern und Wohnungseigentümergemeinschaften: eine Kopie des Personalausweises, ggf. des Hausverwalters bzw. einer vertretungsberechtigten Person,
  • nur bei Wohnungsunternehmen: eine Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines geeigneten gleichwertigen Nachweises,
  • die Rechnung über die erbrachten Leistungen; darin müssen die Leistungen einzeln aufgelistet und die Adresse des Investitionsobjektes genannt sein. Bei Abbau von Nachtstromspeicherheizungen muss die Anzahl der Geräte und die Art der neu angeschlossenen Heizungsanlage ersichtlich sein;
  • Bei Optimierung der Wärmeverteilung zusätzlich:
    • eine Kopie zur Bestätigung der Einstellung des Soll-Zustandes (hydraulischer Abgleich),  z. B. das VdZ-Formular "Bestätigung des hydraulischen Abgleichs"
    • eine Kopie der Analyse des Ist-Zustandes z. B. gemäß des Inspektionsberichts zum Heizungscheck des VdZ.

Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach der auf die Prüfung der KfW folgenden Quartalsmitte bzw. dem auf die Prüfung folgenden Quartalsende. 

Hinweise

Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. 

Die KfW behält sich eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude vor.

Die vorliegenden Förderbedingungen gelten für Maßnahmen, die ab dem 01.04.2010 durchgeführt werden. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsstellung.


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