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Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus können grundsätzlich alle von einem im Programm zugelassenen Sachverständigen zur Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Niveaus empfohlenen energetischen Sanierungsmaßnahmen gefördert werden.
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien können bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus in den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden (z. B. Pelletheizungen, solarthermische Anlagen). Biomasseanlagen können nur gefördert werden, wenn sie automatisch beschickt sind oder es sich um eine Holzvergaserzentralheizungsanlage handelt (jeweils ausschließliche Beheizbarkeit mit Biomasse).
Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen, etc. sowie Kohle- und Elektroheizungen werden grundsätzlich nicht gefördert.
Eine Förderung von Photovoltaikanlagen ist im Programm Energieeffizient Sanieren nicht möglich (erfolgt im KfW-Programm Erneuerbare Energien 'Standard').
Gefördert werden ausschließlich die im Programm-Merkblatt genannten energetischen Maßnahmen zur Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, zur Erneuerung und Austausch von Fenstern und Türen sowie der Heizungstechnik. Bei der Durchführung der Maßnahmen gelten anspruchsvolle technische Anforderungen. Diese werden in den technischen Mindestanforderungen (Anlage zum Programm-Merkblatt) detailliert dargestellt.
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden als Einzelmaßnahme grundsätzlich nicht gefördert, da hier eine Förderung im Rahmen des BAFA-Programms 'Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt' (Marktanreizprogramm) erfolgt. Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen im Programm-Merkblatt.
Es werden alle Kosten gefördert, die unmittelbar für die Ausführung der förderfähigen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Dies sind die Materialkosten sowie die Kosten für den fachgerechten Einbau/Verarbeitung durch die einzelnen Handwerker/Fachunternehmer (Rechnung eines Fachunternehmens). Weiterhin werden die Kosten für die notwendigen Nebenarbeiten gemäß nachfolgender detaillierter Aufstellung gefördert.
Bei separatem Kauf des Materials können die Kosten hierfür gefördert werden, wenn die Anbringung bzw. der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt oder die fachgerechte Durchführung der Maßnahme und die hierfür angefallenen Materialkosten formlos durch einen Sachverständigen bestätigt werden.
Sofern Wohnungsunternehmen Eigenleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen, können diese berücksichtigt werden.
Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Kosten die direkt der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, wie z. B. Erneuerung der Fenster der Wohnungen, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden.
Bei Investitionen an bestehenden Wohngebäuden können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden, die sich auf neue Wohnflächen beziehen. Wohnflächenerweiterungen ergeben sich z. B. durch Ausbau oder Umnutzung bisher nicht als Wohnfläche genutzter Flächen, Anbauten oder Aufstockungen.
Es können grundsätzlich Bruttokosten (d. h. inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht (z. B. bei Installation eines Blockheizkraftwerkes) können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.