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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie eine Liste der Fragen, die uns am häufigsten am Beratungstelefon gestellt werden

Stand: 01.07.2009

Wann kann der KfW-Studienkredit beantragt werden?

Der Studienkredit kann zu jedem beliebigen Termin beantragt werden. Wichtig ist der Termin der 1. Auszahlung allerdings für die Zählung der Fördersemester. Ein Fördersemester entspricht immer einer Roll-over-Periode. Bitte beachten Sie: Beantragen Sie das Darlehen zum 01.09., endet die erste Roll-over-Periode und damit das erste Fördersemester bereits am 30.09. Am 01.10. beginnt das zweite Fördersemester. Das kann für Sie sowohl für die Dauer der Förderung als auch für die Vorlage des Leistungsnachweises von Bedeutung sein. Deshalb empfehlen wir (insbesondere FH-Studenten, deren Semester am 01.03. bzw. 01.09. beginnen), die erste Auszahlung nicht unmittelbar vor einem Roll-over-Termin zu beantragen.

Was trage ich im Online-Kreditantrag unter Angaben zum Studium als 'Angestrebter Abschluss' ein?

Wählen Sie hier bitte den von Ihnen angestrebten Abschluss des aktuellen Studiums aus. Der von Ihnen ausgewählte Abschluss muss der Angabe auf Ihrer Studienbescheinigung entsprechen.
Beispiel:
Absolvieren Sie momentan ein Bachelor-Studium, ist als angestrebter Abschluss 'Bachelor' auszuwählen, auch wenn Sie im Anschluss daran bereits ein Master-Studium planen. Die Angabe' Master' würde in diesem Fall zur vorfristigen Anforderung des Leistungsnachweises führen.

Welche Unterlagen muss ich zum Vertriebspartner mitnehmen?

  1. Ausdruck des im Online-Kreditportal kombinierten Antragsformulars/Darlehensangebotes.
  2. Gültige Studienbescheinigung für den beantragten Finanzierungsbeginn. Die einfache Studienbescheinigung reicht nicht aus. Erstes Studienfach, die Anzahl der Fachsemester, die Martrikelnummer, die Gültigkeit und der angestrebte Abschluss müssen angegeben sein. Um den Studienverlauf besser nachvollziehen zu können, kann in den Portalanwendungen bei der Erfassung der Studienbescheinigungen künftig nur eine Gültigkeitsdauer von einem Semester (max. 8 Monate) erfasst werden. Das heißt für den Kreditnehmer, dass Daten zu Dokumenten mit längerer Gültigkeitsdauer jeweils spätestens zum 01.04. bzw. 01.10. erneut erfasst und vom Vertriebspartner frei gegeben werden müssen.
  3. Gültiges amtliches Ausweisdokument, aus dem sich die Meldeanschrift ergibt. Der Reisepass ist mit einer Meldebescheinigung zu ergänzen.
  4. Nachweis über ein eigenes inländisches Girokonto.
  5. Im fortgeschrittenen Studienverlauf ist der Leistungsnachweis vorzulegen.
  6. Eventuell Formblatt für nichtdeutsche Antragsteller.

Welche Fristen müssen für die Beantragung bzw. die Auszahlung beachtet werden?

Die Antragstellung muss spätestens im 10. Semester für das 10.Semester erfolgen, d. h. der Finanzierungsbeginn muss in der Roll-over-Periode des 10. Fördersemesters liegen. Eine Erstantragstellung im 11. bis 14. Semester ist nicht möglich, siehe Förderungsdauer.

1. Der Student muss den Antrag bis zum 15. des Vormonats online ausgefüllt haben, um am 1. des Folgemonats die erste Auszahlung erhalten zu können!

Ist der Antrag korrekt ausgefüllt und liegt er, nachdem er vom Vertriebspartner freigegeben und verschickt wurde, am 15. in Papierform in der KfW vor, wird die 1. Auszahlung für den Monatsersten des Folgemonats von uns garantiert.

Beispiel 1

Ablauf Datum
Online-Antrag ausgefüllt bis 15.5.
Vorlage des korrekten Antrages beim VP bis 15.5.
elektronischer Antrag in der KfW bis 15.5.
Papierantrag in der KfW bis 15.5.
Finanzierungsbeginn 1.6.
Auszahlungsbeginn 1.6.

2. Wird der Online-Antrag korrekt ausgefüllt zwischen dem 16. und 31. eines Monats beim Vertriebspartner vorgelegt, freigegeben und geht bis zum Ende des Monats postalisch in der KfW ein, erfolgt die erste Auszahlung für den Folgemonat. Wir können dann allerdings nicht mehr garantieren, dass das am 1. Tag des Monats oder vielleicht erst ein paar Tage später geschieht.

Bemerkt der Vertriebspartner kleinere Schreibfehler im Antrag, die nicht vertragsrelevant sind (z. B. in der Adresse, Konto-Nr.), sollten diese bitte handschriftlich korrigiert werden und auf der letzten Seite des Antrags ausdrücklich kenntlich gemacht werden (wichtiger Hinweis, da die Korrektur sonst in unserer Antragseingangsstelle nicht auffällt).
Nur so ist gewährleistet, dass der Finanzierungsbeginn im System nicht auf den 1.7. umspringt. Dieses Umspringen erfolgt immer dann, wenn der Vertriebspartner den Antrag zur Bearbeitung aufruft und einen Antrag nach dem 15. eines Monats freigibt.

Beispiel 2

Ablauf Datum
Online-Antrag ausgefüllt bis 15.5.
Vorlage des korrekten (außer kleinere
Schreibfehler die nicht vertragsrelevant
sind) Antrags beim VP
zwischen 16.5.
und 31.5
elektronischer Antrag in der KfW bis 31.5.
Papierantrag in der KfW bis 31.5.
Finanzierungsbeginn 1.6.
Auszahlungsbeginn 1.6., im Laufe des Juni
oder spätestens am 1.7.
zusammen mit der 
Auszahlung für Juli

3. Der Studierende hat den Antrag bis zum 15. online ausgefüllt und kommt nach dem 16. zum Vertriebspartner.

Sind größere Änderungen im Antrag durch den Vertriebspartner vorzunehmen (z. B. Auszahlungsbetrag oder Semesterzahl), springt der Finanzierungsbeginn im System auf den übernächsten Monat, ein Finanzierungsbeginn zum Folgemonat ist für den Studierenden definitiv nicht mehr möglich.

Beispiel 3

Ablauf Datum
Online-Antrag ausgefüllt bis 15.5.
Vorlage des fehlerhaften Antrages beim VP zwischen 16.5. und 31.5.
elektronischer Antrag in der KfW bis 15.6.
Papierantrag in der KfW bis 15.6.
Finanzierungsbeginn 1.7.
Auszahlungsbeginn 1.7.

 

4. Der Student füllt den Online-Antrag nach dem 15. aus, dann ist der Finanzierungsbeginn frühestens der übernächste Monat.

Beispiel 4

Ablauf Datum
Online-Antrag ausgefüllt zwischen 16.5. und 31.5.
Vorlage Antrag beim VP zwischen 16.5. und 31.5.
elektronischer Antrag in der KfW bis 15.6.
Papierantrag in der KfW bis 15.6.
Finanzierungsbeginn 1.7.
Auszahlungsbeginn 1.7.

Welche Altersgrenze ist maßgebend?

Zum Zeitpunkt des vor dem Finanzierungsbeginn liegenden Roll-over-Termins (1.4. bzw. 1.10.) dürfen Sie das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wenn Sie sich im laufenden Studium befinden, werden vollständig absolvierte Fachsemester in dem zu fördernden Studienfach auf die Altersgrenze angerechnet.
Beispiel:
Student 32 Jahre im 5. Semester Mathematik = 32 Jahre abzüglich 2 Jahre (4 vollständig absolvierte Semester) = 30 Jahre, damit hatte der Student zu Studienbeginn das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet

Wie sind die Regelungen bei einem Auslandssemester?

a) Das Auslandssemester wird mit einem Urlaubssemester an der inländischen Hochschule, an der Sie eingeschrieben bleiben, kombiniert.
In diesem Fall kann die Auszahlung für maximal 2 Semester unterbrochen werden. Ab dem 3. Semester wird die Auszahlung gestoppt und Ihr Darlehen geht automatisch in die Karenz- und anschließend in die Rückzahlungsphase über. Gegebenenfalls kann ein Zweitantrag zur Fortführung des Studiums im Inland gestellt werden.

b) Während des Auslandssemesters bleiben Sie an Ihrer inländischen Hochschule immatrikuliert und nehmen kein Urlaubssemester in Anspruch.
Sofern Sie auch Ihre inländische Girokontoverbindung aufrechterhalten, wird der KfW-Studienkredit ganz regulär weiterhin ausgezahlt. Die Auslandssemester zählen dann als Fördersemester. Ihre Förderungshöchstdauer erhöht sich nicht. Sie können weiterhin nur für max. 10 + 4 Semester gefördert werden. Der Leistungsnachweis ist fristgerecht an der deutschen Hochschule zu erbringen.

c) Für die Auslandssemester erfolgt die Exmatrikulation an der inländischen Hochschule.
Sofern Sie sich an Ihrer deutschen Hochschule für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes exmatrikulieren, kommt es zum Auszahlungsstopp Ihres Darlehens, und der KfW-Studienkredit geht automatisch in die Karenz- und anschließend in die Rückzahlungsphase über. Wenn Sie Ihr Studium in Deutschland später wieder aufnehmen, können Sie einen Zweitantrag für die noch nicht ausgeschöpfte Zahl an Fördersemestern stellen. Die Auslandssemester zählen in diesem Fall nicht als Fördersemester.

Wie kann ich meine im Inland fortbestehende Immatrikulation vom Ausland aus nachweisen?

Im Online-Kreditportal geben Sie unter 'Immatrikulationsnachweis' alle erforderlichen Daten ein und speichern diese. Das nachfolgend angezeigte Nachweisprotokoll drucken Sie bitte aus. Das Nachweisprotokoll muss einem Vertriebspartner im Bundesgebiet vorgelegt werden! Um die Vorlage durch einen Dritten (z. B. Eltern, Bekannte) vornehmen lassen zu können, müssen Sie diesem eine Vollmacht zur Vorlage Ihrer (Name, Vorname) Studienbescheinigung vom TT.MM.JJJJ (gültig von - bis -) ausfertigen. Mit dieser Vollmacht kann Ihre Vertrauensperson dann die Immatrikulationsbescheinigung und das Nachweisprotokoll bei einem Vertriebspartner vorlegen. Voraussetzung ist, dass sich derjenige durch ein gültiges Dokument (Personalausweis oder Pass) ausweisen kann.

Zu welchen Terminen erfolgt die Auszahlung der monatlichen Darlehensbeträge? Was geschieht, wenn der Erste des Monats ein Sonntag ist?

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung monatlich im Voraus, damit laufende Kosten (z. B. Miete) beglichen werden können. Soweit der Monatserste auf einen Sonn- oder Feiertrag fällt, ist die KfW bemüht, die Zahlung am vorhergehenden Bankarbeitstag auszuführen. Sollte dies einmal nicht möglich sein, wird die Auszahlung am darauf folgenden Bankarbeitstag erfolgen.

Wie kann ich eine Änderung der Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrages/der Höhe der monatlichen Annuität in der Rückzahlungsphase oder eine außerplanmäßige Tilgung veranlassen?

Diese Änderungen sind grundsätzlich zu den Roll-over-Terminen am 01.04. bzw. 01.10. möglich und bis zum 15. des Vormonats auf der Kreditnehmerplattform zu erfassen, damit die KfW sie fristgerecht umsetzen kann. Soweit die Fristen zur Ankündigung nicht eingehalten werden, ist eine Umsetzung leider erst zum übernächsten Roll-over-Termin möglich.
Außerplanmäßige Zahlungen sind ausschließlich im Lastschrifteinzugsverfahren, aber in jeder Darlehensphase möglich.

Warum erhalte ich vom Zeitpunkt der zweiten Auszahlung an nicht den vollen bewilligten Betrag?

Die Zinsen werden grundsätzlich schon während der Auszahlungsphase fällig und erhoben. Sie werden mit der Auszahlung verrechnet. Ein Zinsaufschub, d. h. die volle Auszahlung der monatlichen Rate, ist nach Vorlage des Leistungsnachweises möglich.

Kann ich das Darlehen auch in einer Summe beantragen oder ist nur die monatliche Auszahlung möglich?

Der KfW-Studienkredit dient der Finanzierung des Lebensunterhalts und wird somit nur monatlich ausgezahlt.

Kann ich die Auszahlung auf 0 Euro herabsetzen und bei Bedarf wieder erhöhen?

Das ist dann möglich, wenn bereits zum Zinsaufschub übergegangen wurde, der Leistungsnachweis also schon vorgelegen hat.

Was passiert, wenn ich in einer frühen Phase des Studiums den KfW-Studienkredit beantrage, ihn dann aber doch nicht mehr benötige? Muss ich in diesem Fall noch während des Studiums mit der Darlehensrückzahlung beginnen?

Grundsätzlich besteht diese Gefahr nicht, da nach Erbringung des Leistungsnachweises zu einer 0-Euro-Auszahlung bis zum Ende der Förderungsdauer übergegangen werden kann. Damit wird der Beginn der Karenzphase hingezögert, ohne dass weitere Auszahlungen erfolgen. Vor der Erbringung des Leistungsnachweises besteht diese Möglichkeit nicht. Wenn in dieser Phase die Auszahlungen eingestellt werden sollen, kommt es zu einem Auszahlungsstopp, der bewirkt, dass das Darlehen sofort in die Karenzphase übergeht. In diesem Fall kann es also dazu kommen, dass noch während des Studiums die Rückzahlungsphase beginnt. Dies lässt sich nur vermeiden, indem bis zur Erbringung des Leistungsnachweises ein möglichst geringer monatlicher Darlehensbetrag (Mindestbetrag sind 100 Euro) gewählt wird und danach zur 0-Euro-Auszahlung übergegangen wird.

Wie werden berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, im Rahmen des KfW-Studienkredits behandelt?

Maßgebend ist die Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses bei der inländischen Hochschule, an der Ihr Studium fortgesetzt werden soll bzw. beim zuständigen staatlichen Prüfungsamt, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Ein einem deutschen Diplom oder Magister vergleichbarer Abschluss gilt als berufsqualifizierend. Eine Förderung ist somit nicht möglich. 

Der Abschluss des 1. Staatsexamens bei Lehrern wird, anders als in anderen Studiengängen mit dem Abschluss Staatsexamen, nicht als berufsqualifizierender Abschluss gewertet; die Förderung eines neuen Studiums im Anschluss ist grundsätzlich innerhalb der maximalen Förderungsdauer möglich.

Werden Studierende aufgrund geringfügiger Anstellungen bei der Hochschule von der Finanzierung ausgeschlossen?

(z. B. Medizinstudenten mit Krankenpflegerausbildung, die in der Uni-Klinik in 400 Euro-Jobs beschäftigt sind)

Nein, derartige untergeordnete Dienstverhältnisse zu der Hochschule sind analog zu den studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften zu bewerten. Die Antragssteller sind voll förderfähig. Maßgeblich ist, dass zu Finanzierungsbeginn kein Teilzeitstudium vorlag.

Was sind Fördersemester?

Fördersemester sind alle im zu finanzierenden Studiengang bereits absolvierten Fachsemester zuzüglich der in einem vorherigen, nicht abgeschlossenen Studiengang mit KfW-Studienkredit finanzierten Semester.
Beispiele:

  1. Sie sind Erstsemester und beantragen jetzt den KfW-Studienkredit. Mit Ihrem 1. Fachsemester sind Sie dann auch im 1. Fördersemester bzw. 1. Finanzierungssemester.
  2. Sie studieren im 5. Semester und beantragen also erst im laufenden Studium den KfW-Studienkredit. Das 5. Semester ist das 1. Semester, das Sie mit KfW-Studienkredit finanzieren. Hinzu kommen die 4 bereits vollständig absolvierten Fachsemester. Sie befinden sich also im 5. Fördersemester.
  3. Wie Fallbeispiel 2., aber im 2. und 3. Hochschulsemester waren Sie wegen Krankheit beurlaubt. Da Urlaubssemester nicht als Fördersemester angerechnet werden, befinden Sie sich im 3. Fördersemester - siehe Urlaubssemester.

Wie unterscheiden sich Förder- von Fachsemestern?

Grundsätzlich entsprechen die Fördersemester den Fachsemestern in dem aktuellen, finanzierten Studiengang. Ausnahme: Sie haben vorher ein anderes Studienfach studiert, dieses nicht abgeschlossen und sind dabei schon durch den KfW-Studienkredit gefördert worden. In diesem Fall erhöhen die im vorherigen Studiengang finanzierten Semester die Anzahl der Fördersemester.

Beispiel:

Sie studieren aktuell im ersten Fachsemester und beantragen jetzt den KfW-Studienkredit. Vorher haben Sie bereits für 2 Semester Förderung in einem anderen Studiengang, den Sie aufgegeben haben, erhalten. Das 1. Fachsemester ist das 3. mit dem KfW-Studienkredit finanzierte Semester. Obwohl Sie erst im 1. Fachsemester studieren, werden die 2
vorangegangenen Semester im anderen Studienfach angerechnet und Sie befinden sich rechnerisch bereits im 3. Fördersemester.

Wann beginnen und enden die Fördersemester?

Die Fördersemester entsprechen den Roll-over-Perioden und beginnen immer am 01.04 bzw. 01.10. und enden zum 30.09. bzw. 31.03. Finanzierungssemester sind die von der KfW finanzierten Semester.

Wird ein Fernstudium gefördert?

Ja, sofern der Studiengang nicht als 'typischerweise berufsbegleitend' klassifiziert ist. Auch Fernstudien, die bereits bei Antragstellung als Teilzeitstudium konzipiert sind, scheiden aus der Förderung aus (Teilzeitstudium).

Was wird gefördert?

Gefördert werden nur Studien an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in Deutschland. Die Liste der förderfähigen Hochschulen finden Sie nach Bundesländern geordnet unter www.kfw-foerderbank.de. Die Liste führt ausschließlich die Hauptsitze der Hochschulen. Die staatliche Anerkennung gilt selbstverständlich auch für die jeweiligen Niederlassungsstandorte. Einige Hochschulen bieten lediglich staatlich anerkannte Studiengänge an, die Hochschulen selbst sind jedoch nicht staatlich anerkannt. Diese Studiengänge können mit dem KfW-Studienkredit nicht finanziert werden.

In Einzelfällen kann es förderfähige Hochschulen geben, die nicht in der Liste der Hochschulrektorenkonferenz zu finden sind. In diesem Fall schicken Sie bitte eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten, dem vollständigen Namen der Hochschule sowie der Internetadresse der Hochschule an studienkredit@kfw.de. Wir prüfen dann, ob die staatliche Anerkennung der Hochschule vorliegt.

Wie kann ich den Studienkredit für das 11. bis 14. Fachsemester erhalten bzw. beantragen?

Eine Erstantragstellung für das 11. bis 14. Semester ist nicht möglich. 

Der Rahmendarlehensvertrag wird ab Finanzierungsbeginn 01.10.2009 über 14 Semester ausgestellt. Für die Inanspruchnahme der verlängerten Förderdauer ist im 10. Fördersemester die 'Bescheinigung der Hochschule über den voraussichtlich erfolgreichen Studienabschluss (Formular Hochschulbescheinigung) binnen dieser vier weiteren Semester' einzureichen. 

Um die verlängerte Förderung für das 11. bis 14. Semester beantragen zu können, muss der KfW-Studienkredit-Antrag spätestens im 10. Semester für das 10. Semester gestellt werden. Das heißt, dass der Finanzierungsbeginn in der Roll-over-Periode des 10. Fördersemesters liegen muss. Das vom Vertriebspartner freigegebene Angebot zur Verlängerung der Darlehenslaufzeit muss spätestens vor Ablauf der letzten regulären Roll-over-Periode bei der KfW eingehen. Wurde der Studienkredit für das 10. Fachsemester beantragt, kann auch die Verlängerung für das 11. bis 14. Fachsemester online im Kreditnehmerportal beantragt werden.
Hinweis! Die Eingabe der Daten der Studienbescheinigung für das 11. Fördersemester im Online-Kreditportal kann erst dann erfolgen, wenn der Verlängerungsantrag durch die KfW bearbeitet wurde, da zunächst die vertragliche Grundlage für die weitere Auszahlung vereinbart werden muss. Ob die Bearbeitung durch die KfW erfolgt ist, ist z. B. daran zu
erkennen, dass in der Kreditnehmerplattform ein Auszahlungsplan für die Verlängerungsdauer eingestellt ist und die neue Nachweiszeitpunkte angezeigt werden.

Wann muss ich den Leistungsnachweis erbringen?

a) zum Ende des 6. Fördersemesters bei
- einem Studium an einer Universität (außer Bachelor-/Masterstudiengänge)
b) zum Ende des 5. Fördersemesters bei
- Fachhochschul- und Bachelorstudiengängen,
c) zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei
- einem konsekutiven Masterstudiengang
- der Antragstellung im fortgeschrittenen Studienverlauf (nach dem 5. bzw. 6. Fördersemester)
Auch wenn Sie den Studienkredit erst in einem höheren Semester beantragen (z. B. im 7. oder 8. Semester) muss der Leistungsnachweis zu den o. g. Zeitpunkten erbracht worden sein. Als Kreditnehmer wird Ihnen Ihr individueller Leistungsnachweiszeitpunkt auf der Kreditnehmer-Plattform im Online-Kreditportal angezeigt.

Was wird als Leistungsnachweis verlangt?

  1. In Studiengängen mit Zwischenprüfung/Vordiplom: Formular Leistungsnachweis (www.kfw-foerderbank.de) in Verbindung mit Kopie der bestandenen Zwischenprüfung, des Vordiploms bzw. des Leistungsspiegels, etc..
  2. In Studiengängen ohne Zwischenprüfung/Vordiplom: Formular Leistungsnachweis gegebenenfalls in Verbindung mit einer Kopie der Bescheinigung nach § 48 BAföG ('gemäß Regelstudienzeit im 4. Semester zu erbringende Leistung')
  • Universitätsstudium: Bestätigung, dass eine 'gemäß Regelstudienzeit im 4. Semester zu erbringende Leistung' erreicht wurde.
  • Fachhochschulstudium:Bestätigung, dass eine 'gemäß Regelstudienzeit im 4. Semester zu erbringende Leistung' erreicht wurde.
  • Bachelor (Universität und Fachhochschule):
    - 6-semestrige Studiengänge: 2/3 der nötigen Kreditpunkte,
    - 7-semestrige Studiengänge: 4/7 der nötigen Kreditpunkte,
    - 8-semestrige Studiengänge: 1/2 der nötigen Kreditpunkte
  • Konsekutives Masterstudium: als Leistungsnachweis gilt der Bachelorabschluss

Wie erbringe ich den Leistungsnachweis?

Verwenden Sie dazu das Formblatt Leistungsnachweis. Sie haben dabei folgende Möglichkeiten:
Alternative 1: Sie fügen dem Formblatt zum Leistungsnachweis eine Kopie Ihres Zeugnisses (Zwischenprüfung, Vordiplom, Bachelor etc.) oder die entsprechende Leistungsbescheinigung bei.
Alternative 2: Sie lassen sich die Leistung direkt auf dem Formblatt durch Ihre Hochschule/das zuständige Prüfungsamt bestätigen.
ACHTUNG:
Die Bescheinigung ist ohne Stempel und Unterschrift Ihres Prüfungsamtes/Hochschule nicht gültig!

Was passiert, wenn sich die Hochschule weigert, den Leistungsnachweis zu unterzeichnen (z. B. aus Kapazitätsgründen)?

In diesem Fall können Sie einfach Alternative 1 wählen und eine Kopie Ihres Leistungsnachweises (Zwischenprüfung, Vordiplom, Leistungsspiegel etc.) vorlegen. Die Unterzeichnung unseres Formblatts durch die Hochschule (Alternative 2) ist dann nicht zwingend erforderlich.

Gibt es im Rahmen des KfW-Studienkredits die Möglichkeit von Teilerlassen, etwa im Fall der Darlehensrückzahlung in einer Summe oder bei einem besonders guten Abschluss?

Teilschulderlasse sind nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn ich nach dem Studium keine Arbeit finde, während der Rückzahlungsphase arbeitslos werde oder aus anderen Gründen die Tilgung nicht leisten kann?

An die Auszahlungsphase schließt sich eine tilgungsfreie Karenzphase von 18 bis 23 Monaten an, die auf Wunsch des Kreditnehmers auch auf 6 Monate (mindestens eine vollständige Roll-over-Periode) verkürzt werden kann. Ferner lässt sich Ihr Tilgungsplan zum nächsten Roll-over-Termin so anpassen, dass die monatlichen Rückzahlungsbeträge auf die Mindestannuität von 20 Euro reduziert werden (Bedingung: Rückzahlbarkeit des Darlehens in 25 Jahren). In begründeten Fällen, in denen Sie Ihr aktuelles Einkommen und Ihre Vermögenslage glaubhaft darlegen, ist eine Stundung möglich. Im Falle der Stundung werden die gesetzlichen Stundungszinsen erhoben. Wichtig ist, dass Sie sich in derartigen Fällen frühzeitig an die KfW wenden, damit eine Regelung gefunden werden kann.

Werden meine Eltern zur Rückzahlung herangezogen, wenn ich die Annuitäten nicht leisten kann?

Nein. Sie sind Darlehensnehmer und haften daher für das von Ihnen aufgenommene Darlehen. In finanziellen Notlagen ist es wichtig, dass Sie die KfW frühzeitig über Ihre aktuelle Lebenslage informieren. Gemeinsam werden wir versuchen, eine Stundungsvereinbarung zu treffen.

Wer kann den KfW-Studienkredit in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können deutsche Staatsbürger und deren Familienangehörige, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, die sich aber mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten, den KfW-Studienkredit beantragen. Ferner sind Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten, die sich seit mindestens 3 Jahren ständig in der Bundesrepublik aufhalten sowie deren Familienangehörige - unabhängig von deren Staatsbürgerschaft und der Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet - antragsberechtigt. Familienangehörige sind: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Deutschen/des Unionsbürgers oder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen ein Unterhaltsanspruch gegen diese zusteht. Ferner darf der/die Antragsteller(in) zu Beginn des aktuellen Studiums das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auch sogenannte Bildungsinländer sind antragsberechtigt. Hierunter versteht man nichtdeutsche Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben.

Wie erfolgt die Vorlage der aktuellen Studienbescheinigung im laufenden Studium während der Darlehenslaufzeit?

Sie rufen im Online-Kreditportal/Kreditnehmerplattform die Funktionalität 'Immatrikulationsnachweis' auf. Dort geben Sie die Daten der neuen Studienbescheinigung ein. Nach dem Speichern der Daten wird ein Nachweisprotokoll ausgedruckt, das Sie dann bitte zusammen mit Ihrer Studienbescheinigung einem Vertriebspartner zum Freischalten vorlegen. Bitte senden Sie keines dieser Dokumente direkt an die KfW!

Gültigkeit der Studienbescheinigung

In der Regel sollten die Studienbescheinigungen dem Vertriebspartner als Abschnitt des von der Hochschule versandten maschinellen Ausdrucks vorgelegt werden. Diese Bescheinigungen sind neben dem Stammdatenblatt, der Bescheinigung für das BAföG-Amt und dem Studienausweis im Normalfall Bestandteil des Computerausdrucks und haben eine Gültigkeitsdauer von einem Semester. Die Gültigkeitsdauer der Studienbescheinigung muss das Datum des Finanzierungsbeginns einschließen. Um den Studienverlauf besser nachvollziehen zu können, kann in den Portalanwendungen der KfW für Kreditnehmer und Vertriebspartner bei der Erfassung der Studienbescheinigungen künftig nur eine Gültigkeitsdauer von einem Semester (max. 8 Monaten) berücksichtigt werden. Das heißt für Sie, dass Daten zu Dokumenten mit längerer Gültigkeitsdauer jeweils spätestens zum 01.04. bzw. 01.10. erneut erfasst und vom Vertriebspartner freigegeben werden müssen.

Wann können die Daten der Studienbescheinigung für das 11. Semester in der Kreditnehmer-Plattform eingegeben werden?

Bitte geben Sie die Daten Ihrer Studienbescheinigung für das 11. Semester im Online-Kreditportal erst nach der Bearbeitung des Verlängerungsantrages durch die KfW ein (Förderungsdauer). Die Daten können vorher nicht erfasst werden.

Wie finde ich meine Studienfächergruppe?

Die Liste der Studienfächergruppen enthält verschiedene Kategorien, die eine grobe Unterteilung der verschiedenen Studienfächer in zehn inhaltliche Schwerpunkte geben. Wählen Sie die Gruppe aus, in die Ihr 1. Studienfach passt. Studieren Sie mehrere Fächer gleichzeitig oder absolvieren Sie ein Doppelstudium, treffen Sie bitte die Auswahl aufgrund Ihres Haupt-/Erststudienfachs bzw. Ihres Haupt-/Erststudiengangs. In jedem Fall ist im Antragsformular auch die genaue Bezeichnung Ihres Studienfachs bzw. der Studienfächer und des angestrebten Abschlusses anzugeben.

Fördert die KfW ein Teilzeitstudium?

Grundsätzlich nicht.
Einzige Ausnahme: Ein Vollzeitstudierender, der durch den KfW-Studienkredit bereits gefördert wird, wechselt im Verlauf seines Studiums in ein Teilzeitstudium. Allerdings bleiben die Förderungshöchstdauer, die Zählung der Fördersemester und der Zeitpunkt, in dem der Leistungsnachweis zu erbringen ist, unverändert. Verschiebungen infolge des Teilzeitstudiums finden nicht statt.

Muss ich den KfW-Studienkredit sofort zurückzahlen, wenn ich vom Vollzeit- in ein Teilzeitstudium übergehe?

Nein, das müssen Sie nicht. Wenn Sie nach Finanzierungsbeginn auf ein Teilzeitstudium wechseln, läuft der KfW-Studienkredit ganz normal weiter. 

ACHTUNG: Die Förderungshöchstdauer, die Zählung der Fördersemester und der Leitungsnachweiszeitpunkt bleiben aber unverändert.

Wie erfolgt die Auszahlung, wenn das Studium in Trimester aufgeteilt ist?

Bei Trimesterstudiengängen werden Trimester grundsätzlich wie Semester behandelt: Die Förderung endet nach Abschluss des 10. Trimesters, eine Verlängerung um 4 Trimester ist möglich. Der Leistungsnachweis ist an Fachhochschulen zum Ende des 5. Trimesters, an Universitäten zum Ende des 6. Trimesters zu erbringen. Gegebenenfalls ist Ihre Hochschule bereit, Ihnen eine speziell für die Beantragung des KfW-Studienkredits ausgefertigte Studienbescheinigung auszustellen, die eine nach den amtlichen Regeln erfolgte Umrechnung von Trimester auf Semester enthält. Entsprechende Muster können bei der KfW erfragt werden.

Was passiert, wenn ich ein Urlaubssemester in Anspruch nehme?

Sofern Ihre Hochschule Ihnen aus wichtigem Grund ein Urlaubssemester genehmigt, wird die Auszahlung unterbrochen. Im KfW-Studienkredit werden zwei, nicht notwendig zeitlich zusammenhängende Urlaubssemester akzeptiert. Ab dem 3. Urlaubssemester wird die Auszahlung gestoppt, d. h. das Darlehen geht in die Karenzphase und dann in die Rückzahlung über. Bei Wiederaufnahme des Studiums muss ein Folgeantrag für die noch nicht ausgeschöpfte Zahl der Fördersemester gestellt werden. Siehe auch Zweitantrag

Kann auch der volle Betrag ausgezahlt werden? Ist ein Zinsaufschub möglich?

Nach dem Leistungsnachweis kann zu einem beliebigen nachfolgendem Roll-over-Termin ein Zinsaufschub erfolgen. Dieser ist irreversibel und bis zum 15.03. für den 01.04. und bis zum 15.09. für den 01.10. auf der Kreditnehmerplattform zu erfassen. Bei Wahl des Zinsaufschubs werden die Zinsen bis zum Tilgungsbeginn angesammelt und zu diesem Termin grundsätzlich fällig. Sie haben dann die Wahl, die aufgeschobenen sofort zu tilgen oder das Kapitalisierungsangebot der KfW anzunehmen, wonach die aufgeschobenen Zinsen dem ausstehenden Darlehensbetrag zugeschlagen und mit diesem getilgt werden.

Was muss ich bei einem Zweitantrag beachten?

Der Zweitantrag kann schriftlich direkt bei der KfW gestellt werden und bewirkt, dass das ursprüngliche Darlehen wieder in die Auszahlungsphase für die noch nicht ausgeschöpfte Zahl der Fördersemester zurück versetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn das ursprüngliche Darlehen sich vielleicht schon in der Rückzahlungsphase befindet. Aus diesem Grund gelten die Voraussetzungen für den Erstantrag auch hier. Weitere Folgeanträge sind möglich. Für Zweitanträge gelten die gleichen Regelungen bezüglich der Altersgrenze bzw. Anrechnung bereits absolvierter Semester wie beim Erstantrag.


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